Wer aus gesundheitlichen Gründen noch vor dem gesetzlichen Pensionsalter nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt arbeiten kann, kann eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension vom Staat beantragen. Für Bauern, Selbstständige und Gewerbetreibende spricht man von einer Erwerbsunfähigkeitspension.
Für die Gewährung einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension ist ein offizieller Antrag notwendig. Der Antrag gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.
Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit besteht dann, wenn
- kein Anspruch auf berufliche bzw. medizinische Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,
- die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit mehr als sechs Monate lang andauert,
- eine Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt,
- die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension noch nicht erfüllt sind.
Vor dem 1. 1. 1964 geboren
Für vor dem 1. Jänner 1964 geborene Personen ist die Pensionsversicherungsanstalt verpflichtet, bei einem Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension zu prüfen, ob nicht durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation der Pensionsantritt vermieden werden kann. Zuerst ist daher über die Möglichkeit einer beruflichen Rehabilitation und danach über eine allfällige Pensionszuerkennung zu entscheiden. Vor allem soll durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eine eingetretene oder drohende Arbeitsunfähigkeit vermieden und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer ermöglicht werden.
Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:
- Die Neigung und Eignung der versicherten Person zu einer möglichen Ausbildung
- Die bisherige Tätigkeit und das Qualifikationsniveau
- Das Alter und der Gesundheitszustand der versicherten Person
Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation „nach unten“ kommen. Maßnahmen, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden.
Für die Dauer der Rehabilitation gebührt der versicherten Person grundsätzlich in der Höhe der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension. Im Falle der beruflichen Rehabilitation, die als Pflichtleistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit erbracht wird, gebührt das Übergangsgeld ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung.
Ein Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension besteht nur dann, wenn – bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen – durch Maßnahmen der Rehabilitation das angestrebte Ziel nicht erreicht werden kann oder trotz entsprechender Mitwirkung der betroffenen Person nicht erreicht werden konnte bzw. im besonderen Fall die Maßnahmen nicht zweckmäßig sind.
Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie
- infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden und
- innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest 12 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte/Angestellter ausgeübt haben, wobei als Pflichtversicherungsmonate auch Zeiten des Wochengeldbezuges sowie des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes zählen oder
- mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate durch eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte/Angestellter erworben haben, wobei als Pflichtversicherungsmonate auch bis zu 12 Monate der Kindererziehung zählen oder
- die im nachfolgenden Abschnitt (Berufsschutz bei Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit) angeführten Pflichtversicherungsmonate vorliegen.
Nach dem 1.1. 1964 geboren
Für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen wird die befristete Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit durch ein Rehabilitationsgeld der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. durch ein Umschulungsgeld des AMS ersetzt. Zu diesen Geldleistungen werden medizinische bzw. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt.
Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird für Arbeiterinnen/Arbeiter der Begriff „Invalidität“ und für Angestellte der Begriff „Berufsunfähigkeit“ verwendet. Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) kennen nur den Begriff „Erwerbsunfähigkeit“.
Quellen:
- https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/pension_und_behinderung.html
- https://austria-forum.org/af/AustriaWiki/Invaliditätspension
Artikel veröffentlicht am 20. April 2021