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Ihr Recht im Berufsleben

12.10.2019

Ihr Recht im BerufslebenChronische Krankheiten im Berufsleben sind keine Seltenheit mehr. Laut Statistik Austria leiden 2,6 Millionen Österreicherinnen und Österreicher an solch einer Krankheit. Lesen Sie hier, welche Rechte und Pflichten Sie als Asthma- oder COPD Patient an Ihrem Arbeitsplatz haben.

 

Der geeignete Beruf – das Um und Auf für die Freude am Arbeiten

Einige Berufe sind für Asthmapatienten mit einem Risiko verbunden. Räumen Sie daher neben Ihren Wünschen und Fähigkeiten bei der Berufswahl auch Ihrer Erkrankung und den daraus resultierenden Einschränkungen Platz ein. Welchen Beruf Sie ausüben können, hängt unter anderem vom Schweregrad und der individuellen Ausprägung der Erkrankung ab. Stellen Sie als Asthmatiker sicher, dass Ihr Arbeitsplatz nicht mit den für die Atemwege belastenden Faktoren wie Staub, Dämpfe, Zigarettenrauch oder den Haaren von Mensch und Tier verbunden ist. Ungeeignete Berufe in diesem Zusammenhang sind beispielsweise:

  • Mehl verarbeitende Berufe (z.B. Bäcker)
  • Holz verarbeitende Berufe (z.B. Tischler)
  • Friseur

Begünstigt behindert – erweiterte Rechte am Arbeitsplatz

Asthma- und COPD-Patienten stehen im Beruf vor besonderen Herausforderungen. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber mit der Einstufung als Begünstigt Behinderter Rechnung. Der gebührenfreie Antrag muss bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eingebracht werden. Sie müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent
  • Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

Ihre Rechte im Überblick

Als Begünstigt Behinderter stehen Ihnen besondere Rechte zu:

  • Erhöhter Kündigungsschutz: Dieser tritt bei Dienstverträgen, die nach dem 1.1.2011 abgeschlossen wurden, erst nach vier Arbeitsjahren in Kraft.
  • Entgeltschutz: Lohn und Gehalt dürfen nicht vermindert werden.
  • Anrechnung auf die Ausgleichstaxe, die vom Arbeitgeber bei 25 oder mehr Beschäftigten zu leisten ist.
  • Steuerliche Vergünstigungen
  • Zugang zu Förderungen
  • Eventuell Zusatzurlaub, wenn der jeweilige Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung oder das Dienstrecht es vorsehen.

Weiters hat der Arbeitgeber im Zuge des ArbeitnehmerInnenschutzes durch entsprechende Maßnahmen Berufskrankheiten vorzubeugen. Eine Übersicht dazu stellt das Sozialministerium zur Verfügung. Übrigens: Sie müssen Ihren Arbeitgeber und Ihre Kollegen nur dann über die Art der Erkrankung informieren, wenn die Tätigkeit dadurch beeinträchtigt wird. Ein klärendes Gespräch bringt Ihnen jedoch oft mehr Verständnis und Unterstützung.